Vereinssatzung des ASV-Haltern

Satzung

des Angelsportvereins 

Petri Heil e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein wurde 1928 gegründet, er führt den Namen Angelsportverein Petri Heil e.V. . Er hat seinen Sitz in Haltern am See und ist eingetragener Verein des Amtsgerichtes Gelsenkirchen unter der Vereinsregisternummer VR10405. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins 

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich das waidgerechte Angeln wie auch die Förderung des Naturschutzes zum Ziel gesetzt haben. 

 2. Zweck des Vereins 

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns sowie die Förderung des Tierschutzes und der Landschaftspflege.

b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

c) Förderung von Jugendlichen an die vorgenannten Ziele.

3. Aufgaben des Vereins 

 a) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der Gesunderhaltung seiner Mitglieder. Pacht von Gewässern sowie von Booten nebst den dazugehörigen Anlagen.

b) Beratung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und der Durchführung von Schulungsmaßnahmen

§3 Gemeinnützigkeit 

 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet und das 16.Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss der Hauptversammlung. Bei Aufnahme sind eine einmalige Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres zu entrichten. Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe. 

2. Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Benutzung von Booten in unseren Vereinsgewässern untersagt. Sie erhalten den Schlüssel, der für die Benutzung der Boote notwendig ist, mit Vollendung des 18. Lebensjahres. 

3. Jugendliche von 10 bis 16 Jahren gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe garantiert nicht die Aufnahme in den Verein.

§5 Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet: 

a) durch Austritt, 

b) Tod 

 c) durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit und Unzufriedenheit gegeben hat,

d) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

e) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beitrag oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist ,

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die hier mit einfacher Mehrheit gefällte Entscheidung ist endgültig. Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der Rechtsmittelfrist von 1 Monat, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinseigentum, Vereinspapiere und Schlüssel sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss enden alle Rechte, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf: 

a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis an allen oder nur an bestimmten Vereinsgewässern, 

b) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung), 

c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten. Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die hier mit einfacher Mehrheit gefällte Entscheidung ist endgültig.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglieder ist berechtigt: 

a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen, 

b) die vereinseigenen Anlagen (Boote, Stege usw.) zu benutzen, 

c) die Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu besuchen. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur 

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der Gewässerordnung und der festgelegten vereinsinternen Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten. 

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen. 

c) Jedes Mitglied ist außerdem berechtigt am Vereinsgewässer im Sinne der vorgenannten Punkte Aufsicht zu führen und für die Fernhaltung Unberechtigter durch entsprechende Maßnahmen (Meldung an die zuständigen Organe) Sorge zu tragen. 

d) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern. 

e) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen. 

f) Stege, Boote und Ufer in einem sauberen Zustand zu verlassen und die Fischerei so auszuüben, dass andere Benutzer dadurch nicht gestört oder gefährdet werden. 

g) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Hege und Pflege unserer Gewässer jährlich 2 Arbeitsstunden zu leisten, ersatzweise pro Stunde 10€.

§8 Organe des Vereins sind: 

a) Der Vorstand 

b) Die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden 2.Vorsitzenden 1.Kassierer 2. Kassierer 1. Schriftführer 2. Schriftführer 1.Gewässerwart 2.Gewässerwart 1.Fischereiaufseher 2.Fischereiaufseher 3.Fischereiaufseher

2 .Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. 

 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Blockwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Die Vereinigung mehrerer Ämter in der Person eines Mitgliedes des Vorstandes ist nicht zulässig.

4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Schriftführer bei seiner Verhinderung durch den 2. Schriftführer einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

7. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Kassierer ist verpflichtet, den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

§10 Mitgliederversammlung 

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, wenn nicht das Gesetz, oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgabe gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

1. Die Jahreshauptversammlung findet im Januar des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Die schriftliche Einladung erfolgt an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse. Die Hauptversammlung hat unter anderem die Aufgabe:

a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, des Rechenschaftsberichts sowie der Bericht der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstandes

c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,

d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

e) Satzungsänderungen,

f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder Maßnahmen gegen Mitglieder.

2. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden wenn sie mindestens 3 Wochen vor der Versammlung beim 1.Vorsitzenden eingegangen sind.

3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller Stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.

§11 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, Nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei groben Unstimmigkeiten sind der 1. oder 2. Vorsitzende umgehend zu informieren.

§12 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der Gesamtzahl der Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Landesanstalt für Fischerei in NRW zu, die es für Zwecke der Forschung zu verwenden hat.

§13 

Der 1.Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Haltern am See, den 19.01.2014

Stephan Brathe 1. Vorsitzender

Frank Schweder 1. Schriftführer